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Obliegenheitsverletzung Insolvenzrecht

Obliegenheitsverletzung Insolvenzrecht Während des Insolvenzverfahrens und während der Restschuldbefreiungsphase hat der Schuldner drei Obliegenheiten (Pflichten). 1. Jeder Wohnortwechsel und Wechsel der Beschäftigungsstelle ist dem Treuhänder/Insolvenzverwalter und dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. 2. Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwas durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivität entfaltet. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 224/09 3. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürfen nur an den Treuhänder/Insolvenzverwalter geleistet werden und keinem Insolvenzgläubiger darf ein Sondervorteil verschafft werden.